Gesetze / Rom I-VO

Rom I-VO

Art 17 Aufrechnung

Stand: 03.07.2026

6 Entscheidungen

Ist das Recht zur Aufrechnung nicht vertraglich vereinbart, so gilt für die Aufrechnung das Recht, dem die Forderung unterliegt, gegen die aufgerechnet wird.

Art 16 Art 18